Hecken entlang von Strassen, Wegen und Trottoir

Gestützt auf des Kantonale Raumplanungsgesetz (KRG) Art. 76, Absatz 5 muss ein Lebhag (Hecke) jährlich "auf die Grenze" und eine Höhe von maximal 1.5 m ab gewachsenem Boden zurückgeschnitten werden. Bei Kreuzungen und Ausfahrten (sogenannten Knoten) gelten noch strengere Regelungen (siehe VSS Norm 640 273).

Bitte führen Sie die Arbeiten so aus, dass das Frühlingswachstum bereits mitberücksichtigt ist.

Wir bitten ebenfalls, dass Sie auch verdeckte Strassenlaternen, Signalisationen und Hydranten von Bäumen und Sträuchern befreien. Ebenfalls ist bei überhängenden Bäumen auf das minimale Lichtraumprofil vom 2.25m Höhe über Gehwegen und 4.50 über Strassen einzuhalten).

Der Hecken- und Baumschnitt kann von Hauseigentümern und Mietern von Liegenschaften von Bonaduz und Rhäzüns (oder von ihnen beauftragte Drittfirmen) jederzeit und unentgeltlich in Ratiras deponiert werden (südlichste Grüngutbox).

Kontaktstellen

Betriebsleiter Gemeindebetriebe

Andreas Weber
Telefon 081 660 33 31
E-Mail: andreas.weber@crestault.ch

Bereichsleiter Werk

Caluori Markus
Telefon 081 641 33 75
E-Mail: markus.caluori@crestault.ch